AGF-KONVENTIONEN
§4 INFORMATIONEN AN DIE AUFTRAGNEHMENDEN INSTITUTE
4.1
Jeder Programmanbieter ist verpflichtet, der GfK Fernsehforschung täglich rechtzeitig bis spätestens 06:00 Uhr morgens seine sekundengenauen Sendeprotokolle aller am vorausgegangenen Sendetag ausgestrahlten Sendungen zu übermitteln. Fehlerhafte Sendeprotokolle sind umgehend zu berichtigen.
4.2
Werbeblöcke sind für die Preise bis 2002 unter Berücksichtigung der 6-stelligen AGF-Werbeblock-Codierung und ab den Preisen 2003 unter Berücksichtigung der 8-stelligen AGF-Werbeblockcodierung sekundengenau zu protokollieren.
4.3
Programmanbieter, die die gemeinsame AGF-Sendungscodierung nutzen, sind verpflichtet, der GfK Fernsehforschung hierzu notwendige Informationen zur Verfügung zu stellen und die von der GfK vorgenommene Vercodung spätestens binnen zwei Wochen zu bestätigen bzw. Korrekturvorschläge zu unterbreiten.
4.4
Sender, deren Frequenzen teilweise gesplittet sind (Fensterprogramme) bzw. von Fremdan-bietern genutzt werden (Huckepackprogramme), müssen die GfK zur Aktualisierung der Fensterplandatei rechtzeitig informieren bzw. mit dem täglichen Sendeprotokoll über ein derartiges Splitting oder damit zusammenhängenden Änderungen (Zeitfenster, neue Hucke-packsender, ...) in Kenntnis setzen.
4.5
Gleiches gilt für die Änderungen von Kanalbelegungen in Kabelnetzen bzw. Sendefrequenzen.
4.6
GfK Fernsehforschung und DAP GmbH sind rechtzeitig die jeweils gültige Tarifdatei in der vereinbarten Form (EDI-Format) zu übermitteln. Die Gültigkeit einer Tarifdatei wird jeweils auf den Monatsersten festgelegt.
4.7
Die Mitteilungspflicht bezüglich der Ausstrahlung einer VPS-Sender-Kennung bedarf noch einer Regelung.